Einberufung

Nach geltendem Wehrpflichtgesetz sind Wehrpflichtige bis zu ihrem 25. Geburtstag einberufbar. Einberufen wird immer zum Anfang des Quartals, also zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.

Der Einberufungsbescheid oder eine Vorbenachrichtigung müssen bis vier Wochen vor Dienstantritt zugestellt werden, sonst kannst du gegen die Einberufung innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Leider haben jedoch Widersprüche gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.

Sollten Gründe vorliegen die deine Einberufung unrechtmäßig erscheinen lassen (z.B. Gründe für eine weitere Zurückstellung, besondere Härtefälle, Formfehler des KWEA etc.) so kannst du beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs stellen.

In jedem Fall wird es jetzt höchste allerhöchste Zeit sich unsere Ausmusterungs-Infomappe zu besorgen und sich mit dem Thema Ausmusterung zu befassen. Denn hierfür ist es nie zu spät !

Weitere Informationen zum Einberufungsbescheid:

Der Einberufungsbescheid teilt dem Wehrpflichtigen mit, wann und wo er sich zum Dienstbeginn einzufinden hat. Es liegt ein Gutschein für ein Bahnticket bei, sowie weitere Bescheinigungen für Krankenkasse, Rentenversicherungen etc.