Häufige Fragen

Fragen zu Musterung und Ausmusterung (FAQ)

Welche Altersobergrenzen gibt es für die Einberufung zum Wehr- bzw. Zivildienst? [ Antwort]
Was bedeutet der Tauglichkeitsgrad? 
[ Antwort ]
Sind Informationen zur Ausmusterung legal ?
[ Antwort ]
Welche Nachteile ergeben sich durch meine Ausmusterung ?
[ Antwort ]
Ist es notwendig einen Rechtsanwalt einzuschalten ?
[ Antwort ]


?: Welche Altersobergrenzen gibt es für die Einberufung zum Wehr- bzw. Zivildienst?

!: Zum Wehrdienst einberufen werden kannst Du prinzipiell, bis Du das 23. Lebensjahr vollendet hast. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kannst Du einberufen werden, wenn Du

a) wegen einer Zurückstellung nach Par.12 nicht vor Vollendung des 23.Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konntest und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

b) Dich vor vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die erforderliche Genehmigung ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hast,

c) als aus dem Grundwehrdienst entlassen wurdest und Tage schuldhafter Abwesenheit nachzudienen hast oder

d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf Deine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtest, es sei denn, daß du im Zeitpunkt des Verzichts das 23. Lebensjahr vollendet hast und dich nicht im Zivildienstverhältnis befindest;

Bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres kannst Du eingezogen werden, wenn

a) wegen Deiner beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden würdest oder

b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht herangezogen worden bist.

Wenn Du wegen Deines Anerkennungsverfahrens nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konntest, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Daür des Annerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. (WPflG Par.5 Abs.1) [ zurück ]


?: Was hat es mit den T's und den Tauglichkeitsgraden auf sich?

!: Das Ergebnis der Musterung wird in folgenden Tauglichkeitsgraden ("T's") zusammengefaßt:

1. Wehrdienstfähig mit
a) T 1 (voll verwendungsfähig)
b) T 2 (verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten)
c) T 3 (verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten), führt derzeit nicht zur Einberufung und wurde damit praktisch abgeschafft.

2. T 4 (vorübergehend nicht wehrdienstfähig, z.B. beim gebrochenen Bein oder wegen den Folgen einer kurz zurückliegenden Operation)

3. T 5 (nicht wehrdienstfähig, sprich: Ausgemustert!)

4. T 7 (verwendungsfähig unter Freistellung von der Grundausbildung) wurde am 1.1.2002 nach nur wenigen Jahren wieder abgeschafft.
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?: Sind Informationen zur Ausmusterung legal ?

!: Ja, selbstverständlich. Wir stiften niemanden an sich dem Wehr- oder Zivildienst zu entziehen und Krankheiten vorzutäuschen.
Unsere Informationen dienen ausschließlich dazu Dich auf bei Dir vorhandene Gesundheitsprobleme aufmerksam zu machen und richtig zu bewerten. Ausserdem helfen Sie Dir Deine Beschwerden bei der Musterung entsprechend darzustellen. In den meisten Fällen ist es auch garnicht nötig sich auf bestimmte Krankeiten zu konzentrieren oder gar welche vorzutäuschen. Es reicht einfach eine bestimmte Verhaltensweise zu zeigen die dazu führt dich auszumustern. Dies wird alles in unserer Infomappe erläutert.
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?: Welche Nachteile ergeben sich durch meine Ausmusterung ?

!: Keine. Die Gründe für Deine Ausmusterung und alles was Deine Gesundheit betrifft fallen unter die ärztliche Schweigepflicht und das Gesetz zum Schutz der Personalakten (§25 WPflG). Auf Deine Akten (G- Akte, Personalakten etc.) hat ohne Deine Zustimmung keiner Zugriff und Du bist auch nicht verpflichtet irgendjemandem über Deine Ausmusterung oder die Gründe hierfür Auskunft zu erteilen. Dies gilt übrigens auch für andere Behörden, Arbeitgeber und sonstige Institutionen. Du bist natürlich auch nicht dazu verpflichtet die Bundeswehr von dieser Schweigepflicht zu entbinden.

Leider gibt es zu diesem Thema immer widersprüchliche Berichterstattungen und es wird sogar behauptet die Musterungsärzte würden Ihre Ergebnisse auf Nachfrage an Versicherungen weiterleiten. Das Wehrpflichtgesetz (und übrigens auch das Soldatengesetz, siehe §29 SG) schliesst dies jedoch ohne Deine Zustimmung ausdrücklich aus. Du solltest aber natürlich in jedem Fall daran denken, diese Zustimmung auch später nie zu erteilen.

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?: Ist es notwendig einen Rechtsanwalt einzuschalten ?

!: Nein, es ist nicht notwendig und auch nicht unbedingt ratsam einen Anwalt einzuschalten. Leider ist dies oft sehr teuer und bringt in vielen Fällen ausser viel Zeit- und Geldverschwendung trotzdem nicht den erhofften Erfolg. Wir arbeiten jedoch mit einigen spezialisierten Anwälten zusammen und es gibt diverse Anwälte die sich ebenfalls unsere Infomappe für Ihre Beratungszwecke bestellt haben.

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